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Scheidungsimmobilie: Einzug eines neuen Partners

Bei ein­er Schei­dung gibt es oft Stre­it­punk­te. Vor allem, wenn es um die Kinder oder die gemein­same Immo­bilie geht. Möchte ein­er der Ex-Part­ner let­ztere auch mit einem neuen Part­ner weit­er bewohnen, spitzt das die Sit­u­a­tion weit­er zu. Wie ist es möglich, dass der/die Neue mit einzieht und wie kann der Ex-Part­ner, der ausziehen soll, darauf reagieren?

Ehe aus, Hausverkauf?

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Umgang mit Ihrer Schei­dungsim­mo­bilie zu find­en.
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Das ehe­ma­lige Paar hat ver­schiedene Möglichkeit­en mit der Schei­dungsim­mo­bilie umzuge­hen. Vom Verkauf bis hin zur Über­nahme des Anteils des Ex-Part­ners, der ausziehen soll oder möchte. Doch egal wie man sich entschei­det, die Sit­u­a­tion sollte nicht zu emo­tion­al belastet gek­lärt wer­den. Ist das nicht möglich, emp­fiehlt es sich, einen Mak­ler als neu­tralen Medi­a­tor dazu zu holen, der sich mit allen Möglichkeit­en ausken­nt und das Ex-Paar berat­en kann. Die Wahl eines ver­trauensvollen und kom­pe­ten­ten Mak­lers sollte aber auf jeden Fall zusam­men getrof­fen wer­den. So kann kein­er dem anderen vor­w­er­fen, der Mak­ler wäre partei­isch.

Den Anteil an der Immobilie überschreiben

Bei dieser Lösung übern­immt ein Part­ner die gemein­same Woh­nung oder das Haus als Alleineigen­tümer. Zunächst müssen sich bei­de Parteien darauf eini­gen, wer aus dem Grund­buch als Eigen­tümer aus­ge­tra­gen wer­den soll. Ein anderes Prob­lem stellt die Bank dar. Allerd­ings nur, wenn die Immo­bilie noch nicht abbezahlt ist. Gibt es nur noch einen Alleineigen­tümer, muss die Bank das Dar­lehen oder den Kred­it auf den Ex-Part­ner anpassen, der in der Immo­bilie bleibt.

Die Bank kann an dieser Stelle ver­lan­gen, dass der Ver­trag für den Kred­it oder das Dar­lehen neu geschlossen wird. Damit wird der alte Ver­trag früher als vere­in­bart aufgelöst. Achtung: es fällt eine Vor­fäl­ligkeit­sentschädi­gung an, die in der Regel sehr hoch aus­fällt. Die Über­tra­gung der Immo­bilie ist während und nach der Schei­dung möglich. Passiert es während­dessen, bekommt der Ex-Part­ner, der nun nicht mehr im Grund­buch ste­ht, ein Wohn­recht, bis die Schei­dung rechtlich anerkan­nt ist.

Ausziehen und Nutzungsentschädigung erhalten

Während des Tren­nungs­jahres ist der Einzug des neuen Part­ners nur zuläs­sig, wenn der Noch-Ehe­gat­te zuges­timmt hat. Ist das der Fall, kann der­jenige, der auszieht, eine Nutzungsentschädi­gung vom in der Immo­bilie verbleiben­den Part­ner ver­lan­gen. Diese Aus­gle­ich­szahlung muss aber angemessen sein. Dazu gibt es keine geset­zliche Fes­tle­gung. Eine angemessene Nutzungsentschädi­gung hängt vom indi­vidu­ellen Fall ab. Die Höhe der Vergü­tung unter­schei­det sich außer­dem je nach­dem, ob das Tren­nungs­jahr vor­bei ist oder nicht.

Verkauf, Teilung oder Versteigerung der Immobilie

Ist der Ex-Part­ner nicht bere­it auszuziehen, kann die Immo­bilie in zwei Woh­nun­gen aufgeteilt wer­den, sofern möglich. Dafür muss die Teilungserk­lärung notariell beurkun­det wer­den. Kommt es auch hier nach dem Tren­nungs­jahr zu kein­er gemein­samen Lösung, dro­ht die Teilungsver­steigerung. Dabei wird die Immo­bilie oft unter Wert verkauft. Die bessere Lösung ist der ein­vernehm­liche Verkauf der Immo­bilie über einen gemein­sam aus­gewählten Mak­ler.

Ger­ade dann, wenn keine Erfahrung beim Immo­bilien­verkauf vorhan­den ist. Denn es kön­nen schnell Fehler entste­hen, die Geld kosten sowie zum Rück­kauf oder zu Rechtsstre­it­igkeit­en führen kön­nen. In den meis­ten Fällen ist der Verkauf die beste Lösung. Das ist aber je nach Einzelfall unter­schiedlich. Lassen Sie sich daher in jedem Fall von einem Immo­bilien­profi berat­en.

Haben Sie Fra­gen zu Ihrer Immo­bilie während oder nach der Schei­dung? Dann kon­tak­tieren Sie uns! Wir berat­en Sie gerne.

Hin­weise

In diesem Text wird aus Grün­den der besseren Les­barkeit das gener­ische Maskulinum ver­wen­det. Weib­liche und ander­weit­ige Geschlech­teri­den­titäten wer­den dabei aus­drück­lich mit­ge­meint, soweit es für die Aus­sage erforder­lich ist.

Rechtlich­er Hin­weis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechts­ber­atung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachver­halte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Recht­san­walt und/oder Steuer­ber­ater klären.

Foto: © CandyBoxImages/Depositphotos.com

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