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Eigentümer auf Zeit: Das Nießbrauchrecht

Das Nießbrauchrecht ist eine Son­der­form der Eigen­tum­sregelung. Wer ein Nießbrauchrecht besitzt, auch Nießbrauch­er genan­nt, tritt sozusagen in die Rolle des Eigen­tümers mit fast allen Recht­en und Pflicht­en. Bei einem anges­pan­nten Immo­bilien­markt kann das eine indi­vidu­elle Lösung sein.

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Um es kurz zu sagen: In Deutsch­land erlaubt das Nießbrauchrecht eine Immo­bilie zu nutzen, die einem anderen gehört. Der Eigen­tümer kann dieses Recht lebenslang oder zeitlich befris­tet einem Nießbrauch­er ein­räu­men. Es kann entwed­er für die ganze Immo­bilie gel­ten oder auch nur für einzelne Räume. Dem Nießbrauch­er erlaubt es, sowohl in der Immo­bilie zu wohnen wie auch sie zu ver­mi­eten und die Mietein­nah­men zu behal­ten.

Rechte und Pflichten

Gewährt ein Eigen­tümer ein Nießbrauchrecht an ein­er Immo­bilie, überträgt er dem Nießbrauch­er seine Rechte und Pflicht­en. Das bedeutet, wer ein Nießbrauchrecht besitzt, muss auch für die Pflege und den Erhalt der Immo­bilie sor­gen. Grund­s­teuer, Abwasserge­bühren, Gebäude­ver­sicherung und andere Las­ten müssen vom Nießbrauch­er selb­st getra­gen wer­den.

Damit das Nießbrauchrecht gültig ist, muss es notariell beglaubigt und im Grund­buch in Abteilung II doku­men­tiert sein. Dort wird eben­falls einge­tra­gen, auf welche Räume das Recht gewährt wird. Bei der ver­traglichen Vere­in­barung des Nießbrauchrechts sind Eigen­tümer und Nießbrauch­er frei. Das heißt, sie kön­nen die Bedin­gun­gen für das Ein­räu­men des Nießbrauchrechts frei fes­tle­gen.

Ein Beispiel

Der Eigen­tümer ein­er Woh­nung bewohnt diese nicht mehr. Er möchte sie nicht verkaufen, da sie für ihn eine mögliche Altersvor­sorge ist. Der Nach­bar der Woh­nung hat Inter­esse an ihr. Er arbeit­et öfters im Home­of­fice und benötigt Ruhe von den eige­nen Kindern. Da ihm Frei­heit­en fehlen, wie beispiel­sweise einen Durch­bruch zu sein­er Eigen­tumswoh­nung zu machen, möchte er die Woh­nung nicht mieten. Deshalb schlägt er dem Eigen­tümer das Ein­räu­men eines Nießbrauchrechts vor. Da der Nießbrauch­er, davon aus­ge­ht, dass seine Kinder in 20 Jahren aus dem Haus sind, vere­in­baren bei­de einen Zeitraum von 20 Jahren, für den das Recht gewährt wird. Eben­so eini­gen sie sich auf eine Zahlung, die der Nießbrauch­er dem Eigen­tümer leis­tet und darauf, dass mit Ablauf der 20 Jahre, die Woh­nung wieder in den Ursprungszu­s­tand ver­set­zt, also der Durch­bruch wieder geschlossen wird. Dafür räumt der Eigen­tümer dem Nießbrauch­er ein Vorkauf­s­recht ein, falls er sich doch dazu entschei­den sollte, die Woh­nung zu verkaufen.

Ein Immo­bilien­profi berät Sie, ob die Gewährung eines Nießbrauchrechts für Ihre Immo­bilie eine gute Lösung ist.

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Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie hier:

https://www.wohneigentum.nrw/beitrag/vor-und-nachteile-von-wohnrecht-und-niessbrauch

https://www.anwalt.org/niessbrauch-wohnrecht/

https://www.stb-web.de/news/article.php/id/23361

 

Rechtlich­er Hin­weis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechts­ber­atung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachver­halte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Recht­san­walt und/oder Steuer­ber­ater klären.

 

Foto: © Anton­Matyukha /Depositphotos.com

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