ECK & OBERG IMMOBILIEN | Gruppe
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Scheidung: und wie machen wir das mit der Immobilienfinanzierung?

Haus im Klinkerbaustil eines Paares, dass sich in der Scheidung befindet und sich fragt, wie die Immobilie wie die Finanzierung in der Scheidung weitergehen soll.

Hat man in den gemein­samen Jahren eine Immo­bilie erwor­ben, geschah das meist mit der Zuhil­fe­nahme eines Kred­its. Tren­nt man sich dann oder lässt sich schei­den, bevor das Zuhause abbezahlt ist, wird es schwierig. Wie soll es mit der Finanzierung weit­erge­hen?

Beim Immobilienverkauf lauern viele Tücken, die den Erfolg schmälern.

Gehen Sie den Verkauf pro­fes­sionell an. Wir helfen Ihnen dabei. Kon­tak­tieren Sie uns.

 

Der­jenige, der den Kred­it aufgenom­men hat, haftet auch für die Rück­zahlung. Haben also bei­de Part­ner den Kred­itver­trag unterze­ich­net, haften auch bei­de für die Rück­zahlung. Für die Bank hat es keine Bedeu­tung, ob man zusam­men oder voneinan­der getren­nt lebt.

Auch, wer im Grund­buch als Eigen­tümer der Immo­bilie einge­tra­gen ist, ist der Bank egal. Wer also auszieht und nicht im Grund­buch ste­ht, muss eben­so die Rat­en weit­erzahlen wie der­jenige, der in der Immo­bilie wohnen bleibt. Daraus wird schnell eine dop­pelte Belas­tung, denn schließlich gilt es auch, für eine neue Bleibe die Miete zu zahlen.

Was ist eine Schuldhaftungsentlassung?

Es gibt eine Möglichkeit, sich von der Mithaf­tung befreien zu lassen: mit ein­er soge­nan­nten Schuld­haf­tungsent­las­sung. Diese zu erre­ichen, ist allerd­ings nicht ganz ein­fach. Es muss sichergestellt wer­den, dass der verbleibende Kred­it­nehmer die restlichen Rat­en allein zahlen kann.

 Vermeiden Sie die Zwangsversteigerung

Kann man sich nicht eini­gen oder will den Kred­it nicht mehr zurück­zahlen, dro­ht eine Zwangsver­steigerung. Das soll­ten Sie unbe­d­ingt umschif­f­en, denn bei ein­er solchen wird die Immo­bilie schnell zum Schnäp­pchen und Sie bekom­men viel weniger Geld als Sie dacht­en. Auch kön­nen Sie nicht mitentschei­den, wer Ihre Immo­bilie kauft.

Verkaufen oder doch behalten?

Immer wieder kommt es vor, dass ein­er der bei­den Ex-Part­ner in der gemein­samen Immo­bilie wohnen bleiben möchte. Das bedeutet, dass er den anderen auszahlen muss. Das und die Über­nahme des Kred­its sind allerd­ings schnell zu viel für eine Per­son. Daher entschei­den sich viele dann doch für den Verkauf. Damit wird dann die Restschuld getil­gt und mit ein biss­chen Glück bleibt noch etwas für den Neustart übrig. Da es bei einem Immo­bilien­verkauf in der Schei­dung viel zu klären gibt und neben Ver­mark­tung und Besich­ti­gungs­man­age­ment noch so Einiges mehr auf das Ex-Paar zukommt, sollte ein lokaler Qual­itäts­mak­ler beauf­tragt wer­den, der das alles übern­immt.

An die Vorfälligkeitsentschädigung denken

Wird eine Immo­bilie vor Ablauf der Zins­bindung verkauft und damit der Dar­lehensver­trag gekündigt, muss man der Bank eine Gebühr zahlen, und zwar die Vor­fäl­ligkeit­sentschädi­gung. Deren Höhe richtet sich nach der Kred­ithöhe, den Kon­di­tio­nen, der Laufzeit und dem Zinssatz.

Sie befind­en sich in der Schei­dung und suchen die beste Lösung für Ihre gemein­same Immo­bilie? Kon­tak­tieren Sie uns! Wir berat­en Sie gern.

 

Hin­weise

In diesem Text wird aus Grün­den der besseren Les­barkeit das gener­ische Maskulinum ver­wen­det. Weib­liche und ander­weit­ige Geschlech­teri­den­titäten wer­den dabei aus­drück­lich mit­ge­meint, soweit es für die Aus­sage erforder­lich ist.

Rechtlich­er Hin­weis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechts­ber­atung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachver­halte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Recht­san­walt und/oder Steuer­ber­ater klären.

 

Foto: © PantherMediaSeller/Depositphotos.com

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