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Erbengemeinschaft auflösen – wie geht das?

Sie haben eine ansprechende Immo­bilie geerbt, die auch noch etwas wert ist? Her­zlichen Glück­wun­sch! Aber Sie müssen das Erbe teilen, weil Sie Teil ein­er Erbenge­mein­schaft sind? Was sich erst ein­mal schwierig anhört, weil man mehrere Vorstel­lun­gen unter einen Hut bekom­men muss, ist mit ein­er pro­fes­sionellen Vor­bere­itung gut berat­en.

Hilfe, ich habe eine Immobilie geerbt!

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Soll die Immo­bilie verkauft wer­den? Oder ver­mi­etet? Oder will ein Mit­glied der Erbenge­mein­schaft in der Immo­bilie wohnen und die anderen auszahlen? Diese Fra­gen gilt es, zusam­men zu beant­worten. Mit unserem Überblick zur Auflö­sung ein­er Erbenge­mein­schaft sind Sie noch vor den ersten Gesprächen mit den Miter­ben gut informiert, was es zu beacht­en gibt.

Was macht man bei einer Erbimmobilie als erstes?

Zunächst soll­ten Sie sich zusam­men auf einen Immo­bilien­mak­ler eini­gen, der eine Bew­er­tung der Immo­bilie vorn­immt. Erst mit ein­er pro­fes­sionellen Wert­er­mit­tlung haben Sie eine Vorstel­lung davon, wie viel die Immo­bilie wirk­lich wert ist. Der Entschei­dung, ob die Immo­bilie mit Sicht auf einen hohen Erlös verkauft oder aber ver­mi­etet wird, kom­men Sie so schon ein Stück näher. Auch die Eigen­nutzung bleibt als Möglichkeit am Hor­i­zont.

Sind alle Miterben bekannt?

Bevor Sie in die Ver­hand­lun­gen gehen, muss die Erbenge­mein­schaft kom­plett sein. Jed­er Miterbe kann nur über seinen eige­nen Erbteil ver­fü­gen, nicht über den eines anderen. Zudem kön­nen Sie nur alle zusam­men entschei­den, was mit Ihrem Erbe passieren soll. Heißt erst­mal, dass alle Miter­ben aus­find­ig gemacht wer­den müssen. Das kann schon mal schwierig wer­den, wenn es sich um ent­fer­nte Ver­wandte han­delt, die kein­er Ihrer Kern­ver­wandtschaft ken­nt. Wer sich unsich­er ist, ob alle Erben bekan­nt sind, kann einen Erber­mit­tler beauf­tra­gen, der nach weit­eren Erben sucht.

Gibt es ein Testament?

Hat der Erblass­er ein Tes­ta­ment ver­fasst und zudem ver­fügt, dass ein Tes­ta­mentsvoll­streck­er die Auseinan­der­set­zung inner­halb der Erbenge­mein­schaft führt, muss dieser allen Punk­ten der Auflö­sung zus­tim­men. Außer­dem muss er den Willen des Erblassers berück­sichti­gen.

Wie löse ich eine Erbengemeinschaft auf?

Es sollte Ihr Ziel sein, die Auflö­sung ein­vernehm­lich zu gestal­ten. Dies kann durch einen Ver­trag entste­hen. In ein­er Auseinan­der­set­zungsvere­in­barung wird fest­ge­hal­ten, wie das Erbe aufgeteilt wird. Dazu ist es wichtig, dass gek­lärt ist, was zum Nach­lass gehört und dass alle Verbindlichkeit­en erfüllt wur­den. Wichtig ist es zudem, dass der Erblass­er kein Auseinan­der­set­zungsver­bot ver­an­lasst hat. Soll­ten sich alle auf einen Verkauf geeinigt haben, ist ein lokaler Mak­ler Ihr näch­ster Ansprech­part­ner. Er wird sich um alles Weit­ere küm­mern.

Was tun, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt?

Jedes Mit­glied ein­er Erbenge­mein­schaft kann nur über seinen Erbteil ver­fü­gen. Verkauft man seinen Teil an jemand anders, kann dieser natür­lich darüber ver­fü­gen. Sollte das keine Lösung sein und es kommt gar zum Stre­it ist der let­zte Ausweg eine Auseinan­der­set­zungsklage. Egal, wozu es kommt: es ist immer gut, im Fall ein­er Erbim­mo­bilie einen Experten wie einen lokalen Profi­mak­ler mit an Bord zu holen.

Haben Sie mit mehreren Erben eine Immo­bilie geerbt? Dann lassen Sie sich von uns berat­en! Wir unter­stützen Sie gerne.

 

 

Wis­sens­durst noch nicht gestillt?

https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/erbrecht/testamentsvollstrecker/

https://de.wikipedia.org/wiki/Erbengemeinschaft

 

Hin­weise

In diesem Text wird aus Grün­den der besseren Les­barkeit das gener­ische Maskulinum ver­wen­det. Weib­liche und ander­weit­ige Geschlech­teri­den­titäten wer­den dabei aus­drück­lich mit­ge­meint, soweit es für die Aus­sage erforder­lich ist.

Rechtlich­er Hin­weis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechts­ber­atung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachver­halte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Recht­san­walt und/oder Steuer­ber­ater klären.

 

Foto: © ra3m_ /depositphotos.com

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