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Steigende Kosten für den Energieausweis

Wird eine Immo­bilie verkauft, ver­pachtet oder ver­mi­etet, führt kein Weg am Energieausweis vor­bei. Seit dem 1. Mai 2021, muss man dafür tiefer ins Porte­mon­naie greifen. Der Eigen­tümer muss kün­ftig durch die Angabe der Treib­haus­gase­mis­sio­nen nach­weisen kön­nen, wie kli­maverträglich seine Immo­bilie ist. Mit welchen wichti­gen Änderun­gen muss man bei der Ausstel­lung des Energieausweis­es kün­ftig rech­nen?

Beim Immobilienverkauf lauern viele Tücken, die den Erfolg schmälern.

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Nicht alle Immo­bilienbe­sitzer trifft die erneuerte Geset­zge­bung zum Energieausweis. Ist die Ausstel­lung des Ausweis­es keine zehn Jahre her, ist ein Eigen­tümer, der ver­mi­etet, ver­pachtet oder verkauft, vor­erst nicht von der aktuellen Regelung betrof­fen. Nur wer ab dem 1. Mai einen neuen Energieausweis benötigt, muss sich an die aktuellen Vor­gaben hal­ten.

Verbrauchsbasierter vs. bedarfsbasierter Energieausweis

Energieausweis ist nicht gle­ich Energieausweis. Für Immo­bilien kann entwed­er ein ver­brauchs­basiert­er oder ein bedarfs­basiert­er Energieausweis aus­gestellt wer­den. Welch­er sich für das Gebäude am ehesten eignet, lässt sich am besten von einem Immo­bilienex­perten über­prüfen. Der Ver­brauch­sausweis war vor der Geset­zesän­derung mit Preisen zwis­chen 25€ und 100€ gegenüber dem Bedarf­sausweis um ein Vielfach­es gün­stiger. Bish­er reichte bei dem Ver­brauch­sausweis die Angabe des gesamten Energie­ver­brauchs der let­zten drei Jahre zum Ausstellen des Doku­ments. Bei Gebäu­den, die über­wiegend nicht zu Wohnzweck­en genutzt wer­den, musste zusät­zlich der Stromver­brauch zur Erstel­lung mit angegeben wer­den. Beim Bedarf­sausweis muss der Eigen­tümer einen Gutachter ein­schal­ten. Unter anderem wer­den zahlre­iche bauliche Angaben zum Gebäude sowie zur Gebäude­tech­nik benötigt.

Regelungen im Gebäudeenergiegesetz

Seit Mai 2021 erset­zt das Gebäudeen­ergiege­setz (GEG) die Energieeinsparverord­nung (EnEV). Für den Ver­brauch­sausweis heißt, dass es teur­er wird. Denn jet­zt ist auch hier eine genauere Daten­lage erforder­lich. Der Ver­brauch­sausweis muss jet­zt die ener­getis­che Qual­ität der Immo­bilie genauestens ausweisen. Zusät­zliche Angaben kom­men hinzu, unter anderem die Erfas­sung der Gebäude­tech­nik (wie zum Beispiel Kli­maan­la­gen). Ein weit­er­er neuer Aspekt ist die Erfas­sung der Treib­haus­gase­mis­sio­nen. Das soll den Wohn- und Immo­bilien­in­ter­essen­ten zeigen, wie kli­maverträglich das Gebäude ist. Von der ver­schärften Haf­tung für den Immo­bilienbe­sitzer bis hin zur generellen Über­prü­fung durch Experten auch beim ver­braucherbasierten Energieausweis gibt es einige min­i­male Neuregelun­gen, die für den Laien nicht ein­fach zu durch­schauen sind. Wer daher bei der Immo­bilien­ver­mark­tung nicht am GEG scheit­ern möchte, sollte auf jeden Fall einen Immo­bilien­mak­ler zu Rate ziehen.

Haben Sie Fra­gen zum Energieausweis? Kon­tak­tieren Sie uns! Wir berat­en Sie gern.

 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie hier:

https://www.baulinks.de/webplugin/2021/0095.php4

https://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/energieausweis-pflichten-und-fristen_260_534562.html

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/bauen/energieeffizientes-bauen-sanieren/energieausweise/gebaeudeenergiegesetz-node.html

 

Rechtlich­er Hin­weis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechts­ber­atung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachver­halte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Recht­san­walt und/oder Steuer­ber­ater klären.

 

Foto: © MVOPro/Pixabay.com

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